Satzung des Dreiflüsse-Sängerkreis Passau e.V.

§ 1 Name und Status
Der Sängerkreis nennt sich “Dreiflüsse-Sängerkreis” Passau e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen. 

§ 2 Geltungsbereich, Aufgabe und Organisation 
2.1 Der DFSK Passau umfasst frei und unabhängig tätige Gesangvereine und Chöre im Bereich der Stadt und des Landkreises Passau. In besonders begründeten Fällen können Vereine aus Randgebieten angrenzender Landkreise Mitglied sein. 

2.2 Der Sängerkreis vertritt die Gesamtinteressen der angeschlossenen Vereine gegenüber Stadt und Landkreis Passau, dem Bayer. Sängerbund, dem Deutschen Chorverband und Gebietskörperschaften. 

2.3 Musikalisches Ziel des Sängerkreises ist es, chorisches Liedgut als Teil der Kultur zu erhalten und weiter zu verbreiten. Dabei fördert er die Chöre und Vereine, besonders die Jugendchöre. 

2.4 Der DFSK ist Mitglied im Bayer. Sängerbund. Seine musikalische Arbeit richtet der Sängerkreis am Musikprogramm des Deutschen Chorverbandes aus. 

2.5 Der Sängerkreis ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Verwendung der Mittel 
3.1 Der DFSK Passau e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.2 Er ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Die Mittel des Sängerkreises dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer den in § 3 Abs. 4 erwähnten Zuschüssen hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des DFSK.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DFSK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                            

3.4 Der DFSK wird im Rahmen seiner Finanzkraft die Bemühungen der Mitgliedsvereine und -chöre zur Pflege des Chorgesanges durch angemessene Zuschüsse, deren Höhe vom Kreisausschuss festgelegt wird, unterstützen. Dies gilt vorrangig für die Jugendarbeit. 

§ 4 Verpflichtung zur Zusammenarbeit 
4.1 Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele soll alle 2 Jahre ein Chorkonzert als Kreissingen stattfinden. Ein solches muss veranstaltet werden, wenn die Mehrheit der Mitgliedsvereine dies verlangt. Den jeweiligen Veranstaltungsort bestimmt der Kreisvorsitzende im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss. 

4.2 Die musikalische Gestaltung der Kreiskonzerte (Kreissingen) obliegt den Kreischorleitern im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. 

4.3 Die Veranstaltungen des DFSK sind von den Mitgliedsvereinen zu unterstützen. 

§ 5 Aufnahme 
5.1 Mitglied kann aufgrund eines schriftlichen Antrages jeder Gesangverein/Chor im Sängerkreisgebiet werden, der die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisausschuss.

5.2 Aufgrund eines Vorschlages des Kreisausschusses kann der Kreissängertag auch Einzelpersonen, die sich um den Sängerkreis verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

§ 6 Organe des DFSK Passau 
Dies sind: 1. der Vorstand, 2. der Kreisausschuss 3. der Kreissängertag auf Beschluss des Kreisausschusses verliehen werden. Gleiches gilt für besondere Förderer des Chorwesens. 

§ 7 Zusammensetzung, Aufgaben und Bestellung der Organe 
7.1 Der Vorstand

7.1.1 Zusammensetzung Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht - aus dem 1. Kreisvorsitzenden und - bis zu 2 gleichberechtigten Stellvertretern, jeder in Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis regelt sich die Vertretungsbefugnis so, dass die stellv. Vorsitzenden im Vertretungsfalle des 1.Vorsitzenden tätig werden. 

7.1.2 Aufgaben Der Vorstand vertritt den Sängerkreis gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und nimmt die satzungsmäßigen Aufgaben wahr. Er erarbeitet insbesondere Vorschläge zu Beratung und Beschlussfassung im Kreisausschuss bzw. beim Kreissängertag und sorgt für die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte.

7.2 Der Kreisausschuss 

7.2.1 Zusammensetzung 
Der Kreisausschuss besteht aus: 
- dem Kreisvorstand (1. Vors. u. bis zu 2 Stellvertreter) 
- dem/den Kreischorleiter/n 
- dem Kreisschriftführer 
- dem Kreisschatzmeister 
- dem/den Kreisjugendreferenten 
- dem/den Ehrenvorsitzenden 

7.2.2 Aufgaben Er berät und unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder führen die ihnen kraft Satzung zugewiesenen Geschäfte. 

7.2.3 Arbeitsweise Der Kreisausschuss fasst seine Beschlüsse in mindestens 2 jährlichen Sitzungen, die vom Kreisvorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen. 

7.3 Amtszeit und Wahlen 

7.3.1 Die Wahlen finden im Rahmen eines Kreissängertages statt. Die Amtszeit dauert in allen Funktionen 2 Jahre. 

7.3.2 Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl durch einfache Mehrheit gewählt. 

7.3.3 Die Wahl des Schriftführers und des Kreisschatzmeisters erfolgt in der Regel durch Akklamation. Mit der Mehrheit der Stimmen kann auch ein anderes Wahlverfahren bestimmt werden.

7.3.4 Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, so übernimmt der Stellvertreter das Amt. Bei 2 Stellvertretern bestimmt der Kreisausschuss einen der beiden Stellvertreter mit der Leitung des Sängerkreises. Beim nächsten Kreissängertag erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit. 

7.3.5 Scheidet ein/der stellvertretende/r Vorsitzende/r während der Amtszeit aus, so bleibt das Amt bis zum nächsten Kreissängertag unbesetzt. Dieser wählt für den Rest der Amtsperiode einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden. 

7.3.6 Scheidet ein sonstiges Mitglied des gewählten Kreisausschusses (Schriftführer/Schatzmeister) während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Kreisausschusses eines der übrigen Mitglieder dessen Geschäfte bis zum nächsten Kreissängertag. Dieser wählt einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. 

§ 8 Der Kreissängertag 
8.1 Die Mitgliederversammlung des DFSK nennt sich Kreissängertag. Jeder Mitgliedsverein sollte durch mindestens ein stimmberechtigtes aktives Mitglied vertreten sein. In der Regel ist dies der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Teilnahme weiterer Mitglieder ist erwünscht. 

8.2 Es muss jährlich mindestens einmal, möglichst im März, ein Kreissängertag stattfinden. Er ist als außerordentlicher Sängertag einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder des Kreisausschusses oder 1/3 der Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen. Die Einberufung obliegt dem Kreisvorsitzenden nach Anhörung des Kreisausschusses. Die Mitgliedsvereine müssen mindestens 2 Wochen vor der Anberaumung des Kreissängertages schriftlich von dem Termin der Versammlung unter Vorlage der Tagesordnung verständigt werden. 

8.3 Zu den Aufgaben des Kreissängertages gehören 

8.3.1 die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte - des Kreisvorsitzenden - des/der Kreischorleiter/s - des Kreisschatzmeisters mit Rechnungslegung

8.3.2 die Entlastung des Vorstandes und der weiteren Kreisausschussmitglieder 

8.3.3 die Neuwahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Kreisausschusses 

8.3.4 die Festlegung des von den Mitgliedsvereinen an den DFSK Passau abzuführenden Jahresbeitrages sowie eventueller Umlagen 

8.3.5 die Bestimmung von 2 Kassenprüfern 

8.3.6 die Stellung von Anträgen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Sie sind mindestens 7 Tage vor Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden vorzulegen. 

8.3.7 die Ernennung von Ehrenmitgliedern 

8.3.8 die Änderung der Satzung des DFSK (s. § 13 dieser Satzung) 

8.3.9 der Beschluss über die Auflösung des DFSK (s. § 13 dieser Satzung) 

8.4 Soweit die vorliegende Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Kreissängertag mit einfacher Mehrheit. Jeder Verein hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen um mindestens 1 Stimme übersteigt. Enthaltungen bleiben insoweit unberücksichtigt. 

8.5 Die Vorstandsmitglieder sowie die weiteren Mitglieder des Kreisausschusses sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, ebenso Ehrenmitglieder.

8.6 Über den Kreissängertag ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9 Bestandserhebungen 
9.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

9.2 Jeder Mitgliedsverein hat innerhalb des Geschäftsjahres zu dem vom Bayer. Sängerbund bestimmten Zeitpunkt per Internet/Homepage Bestandserhebungen über seine Mitglieder elektronisch einzugeben. Diese Bestandserhebungen sind für die Einzahlung der Jahresbeiträge bindend.

9.3 Die Mitgliedsvereine verpflichten sich, die nach den Bestandserhebungen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge auf Anforderung durch den Sängerkreis an diesen abzuführen. 

§ 10 Sängernadeln und Ehrenzeichen 
10.1 Anlässlich der Bestandserhebungen sind alljährlich die Sängernachweise mit den Anträgen auf Verleihung von Ehrenzeichen des Deutschen Chorverbandes oder des Bayer. Sängerbundes (BSB) beim DFSK schriftlich, ggfs. auch elektronisch, vorzulegen. 

10.2 Zeitpunkt und Ort der Verleihung werden in Abstimmung mit dem DFSK festgelegt. 

10.3 Die Ehrennadel des DFSK Passau kann per schriftlichem Antrag bewährten Chorleitern und Vereinsvorsitzenden mit mindestens 10jähr. Tätigkeit in dieser Funktion sowie verdienten Sänge- rinnen und Sängern ab 40 Jahren aktiver Sangestätigkeit per schriftlichem Tätigkeitsnachweis auf Beschluss des Kreisausschusses verliehen werden. Gleiches gilt für besondere Förderer des Chorwesens.

§ 11 Satzungsänderungen 
Änderungen dieser Satzung können nur durch den Kreissängertag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Anträge dazu bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie in die der Einladung zum Kreissängertag beigegebenen Tagesordnung im Wortlaut aufgenommen werden können. Antragsberechtigt sind der Vorstand des DFSK nach Anhörung des Kreisausschusses sowie jede angeschlossene Chorvereinigung. 

§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft 
12.1 Der Austritt aus dem DFSK ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, wobei der austretende Verein für das laufende Geschäftsjahr den Beitrag noch zu entrichten hat. 

12.2 Mitgliedsvereine, die trotz schriftlicher Aufforderungen fortgesetzt gegen Bestimmungen der Satzung handeln, mit ihren Jahresbeiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Sängerkreis zwei Jahre nacheinander im Rückstand bleiben oder ihre sonstigen Verpflichtungen gröblich vernachlässigen, können durch Mehrheitsbeschluss des Kreissängertages ausgeschlossen werden. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder etwaige Anspruch auf das vorhandene Vermögen des DFSK Passau. Der Ausschluss ist mit schriftlicher Begründung dem Verein mitzuteilen. 

§ 13 Auflösung des Sängerkreises 
13.1 Nach Anhörung des Bayer. Sängerbundes kann der Sängerkreis aufgelöst werden, wenn der eigens zu diesem Zweck einberufene Kreissängertag von mindestens der Hälfte der Mitgliedsvereine besucht und der Antrag mit mindestens 3/4-Mehrheit befürwortet wird. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird nach Ablauf eines Monats ein weiterer Kreissängertag einberufen. Er ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine beschlussfähig. Die Auflösung bedarf in diesem Falle nur einer 2/3-Mehrheit. 

13.2 Im Falle der Auflösung des DFSK verfällt das vorhandene Vermögen des DFSK dem Bayer. Sängerbund oder dessen Rechtsnachfolger und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

§ 14 Beschluss der Satzung 
Die vorstehende Satzung des DFSK Passau e. V. wurde mit Beschluss des Kreissängertages des Dreiflüsse-Sängerkreises Passau e. V. am 18.03.2011 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. 

Bemerkungen zur vorstehenden Satzung des DFSK Passau e. V. (Sie sind nicht Teil der Satzung). 
1. Die Satzung wurde am 09.04.1985 vom Amtsgericht -Registergericht- Passau unter der Nummer VR 1111 in das Vereinsregister eingetragen. 

2. Nach 2 Änderungen 1987 und 1990 wurde sie durch den Kreissängertag des DFSK am 18.03.2011 in vorliegender Formulierung neu gefasst.

DREIFLÜSSE-SÄNGERKREIS PASSAU E. V. 
gez. 1. Vorstand Peter Lehner